Rechtsanwalt Robert Meyer

 

Reiserecht

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 Steuerrecht

Grundsteuer 
 

Wir weisen auf eine wichtige Antragsfrist hin, die möglicherweise ein Ersparnis bei der Grundsteuer bringen kann.  

Aufgrund des Leerstandes bei Mietwohnungen oder ausbleibenden Mietzahlungen kann zumindest ein Teil der gezahlten Grundsteuer wieder zurück geholt werden.

Hierzu ist bis 31.03.2010 ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer notwendigerweise beim Finanzamt zu stellen. Die Frist kann jedoch nicht verlängert werden, da es sich um eine gesetzlich Ausschlussfrist handelt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen unverschuldeten Einnahmeausfall handelte. Die Erlassmöglichkeit besteht in zweierlei Hinsicht.

Bei einem bebauten Grundstück ist der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 % gemindert und wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat, wird nach Maßgabe des § 33, Abs. 1, S. 1 Grundsteuergesetz die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen. Soweit die Minderung des normalen Rohertrages 100 % beträgt, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % sogar zu erlassen, § 33, Abs. 1, S. 2 Grundsteuergesetz.

Voraussetzung ist dabei, wie oben bereits benannt, die unverschuldete Vertragsminderung durch Leerstand der Mieträume. Die Mieträume müssen mit einer Marktpräsens zur Vermietung dargeboten werden. Es müssen nachhaltige Vermietungsbemühungen des Grundstückseigentümers dargelegt werden und es muss ein marktgerechter Mietzins verlangt werden. Insoweit sind die Einzelheiten des Erlassverfahrens notwendigerweise nachzuweisen vom Eigentümer.

Falls diesbezüglich weitere Informationen oder unsere Tätigkeit gewünscht wird, stehen wir selbstverständlich mit Rat und Tat zur Verfügung.

Wir hoffen, mit diesem Hinweis gedient zu haben und stehen selbstverständlich für Rückfragen gerne zur Verfügung. 
 

 

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